Satzung

          

Satzung Lebensarchitektur e.V.
Hilfen für Kinder Jugendliche und Eltern
Fassung vom 09. Oktober 2021

1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen: Lebensarchitektur – Hilfen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

(2) Er hat den Sitz in 82362 Weilheim i.Obb. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Vereinszeichen

Das Zeichen des Vereins ist das Wort Lebensarchitektur, grün-weiß, grüner Hintergrund, weiße Schrift, das von einem stilisierten Haus mit Dach eingerahmt ist. Die linke Hauswand steigt als Linie über dem Buchstaben b auf. Die rechte Hauswand steigt als Linie in gleicher Länge über dem Buchstaben t des Wortes auf. Beide Linien sind durch ein stilisiertes, überstehendes Giebeldach verbunden, das ebenfalls aus zwei Linien gebildet wird.

3 Vereinszweck

(1) Der Verein ist eine überparteiliche Personenvereinigung. Vereinszwecke sind die Förderung, Verbreitung und praktische Verwirklichung von Lebenshilfen durch ein Sozialwerk, das der Betreuung schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher in familienähnlichen Gemeinschaften sowie  deren Erziehung im Geist der UN-Menschenrechtscharta dient. Vereinszwecke sind somit die Förderung der Jugendhilfe, der Wohlfahrtspflege und mildtätiger Zwecke sowie der Flüchtlingshilfe.

(2) Zweck des Vereins ist auch die Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft im Sinne von Abs.(1).

4 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige –  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5 Aufgaben

Zur Erreichung der Zwecke setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Die Gründung und Unterhaltung von familienähnlichen Wohngemeinschaften für Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen können. Die Kinder sind unter Zugrundlegung der UN-Charta für Menschenrechte zu erziehen und sollen unter Beachtung ihrer Weltanschauung darin ihre geistig-seelische Bindung haben.
(2) Hilfen für insbesondere minderjährige Flüchtlinge, durch Gründung und Unterhaltung von geeigneten Unterkünften und durch Beratung und Begleitung in Alltagsfragen.

6 Finanzierungsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
(1) Mitgliedsbeiträge;
(2) öffentliche Sammlungen;
(3) Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen und der öffentlichen Hand;
(4) Erträgnisse.

7 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern;
b) Ehrenmitgliedern;
c) fördernden Mitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins neben einem regelmäßigen finanziellen Beitrag auch durch ehrenamtliches Engagement unterstützt.
(3) Ehrenmitglied des Vereins kann eine natürliche Person werden, die sich um den Verein und die Erfüllung seiner Aufgaben im besonderen Maße verdient gemacht hat.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins durch regelmäßige finanzielle Beiträge unterstützt.
(5) Ordentliche und fördernde Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

8 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches oder förderndes Mitglied ist in Textform zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Antrags.
(2) Ehrenmitglieder werden durch das Kuratorium ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch das Ehrenmitglied; gleichzeitig endet eine gegebenenfalls bestehende ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.
(3) Alle Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte. Diese ist bei Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zurückzugeben.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod;
b) durch schriftliche Austrittserklärung;
c) bei ordentlichen oder fördernden Mitgliedern im Falle der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge automatisch mit dem Ablauf von zwei Kalenderjahren seit der letzten Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
(5) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ihre weitere Zugehörigkeit dem Ansehen des Vereins abträglich wäre oder wenn sie gröblich gegen die Interessen und Ziele des Vereins verstoßen haben, sie haben eine Revisionsmöglichkeit.

9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung und an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teil zunehmen. Sie können die vom Verein geführten Einrichtungen besichtigen; dabei müssen die im Interesse der Betreuten gebotenen Beschränkungen beachtet werden.
(2) Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand
(2) das Kuratorium
(3) die Mitgliederversammlung

 11 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 2 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertritt. dies ist im Außenverhältnis jedoch nicht nachzuweisen.

12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstandsvorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Für die laufenden Geschäfte kann er einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, mit dem er Anstellungsverträge abschließt.
Auch die Abberufung des Geschäftsführers sowie die Beendigung des Geschäftsführervertrages erfolgen durch Beschluss des Vorstandes. Er stellt die Geschäftsordnung für den Geschäftsführer und die Wahlordnung für die Wahlen in der Mitgliederversammlung auf.
Der Vorstand ist hauptamtlich tätig, soweit er nicht einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellt hat.
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen, mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Auslagen. Mit Beschluss des Kuratoriums kann ihm eine pauschale Zeitaufwandsentschädigung in den Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden.
(2) Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand bereitet die Beratungen des Kuratoriums und der Mitgliederversammlung vor und sorgt für den Vollzug der Beschlüsse dieser Vereinsorgane.
(3) Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme, soweit die Beratung nicht seine Person betreffen, an der Kuratoriumssitzung teil.
(4) Der Vorstandsvorsitzende hat das Recht seinen Stellvertreter dem Kuratorium vorzuschlagen.

13 Das Kuratorium

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und der Ehrenmitglieder jeweils für die Dauer von vier Jahren das aus höchstens 12 Personen bestehende Kuratorium. Ihm müssen mehrheitlich Ehemalige angehören.
Ehemalige sind Menschen, die als Kinder und Jugendliche in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nach SGB VIII gewohnt haben.
(2) Unmittelbar nach jeder Neuwahl wählt das Kuratorium aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Das Kuratorium tritt mindestens alle 2 Jahre zu einer Sitzung zusammen. Auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder sowie auf Verlangen des Vorstandes findet eine außerordentliche Sitzung statt.
Zu den Sitzungen ist mindestens 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Kuratoriumsvorsitzenden in Textform einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Anträge einzelner Mitglieder des Kuratoriums zur angekündigten Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Sitzung mit schriftlicher Begründung eingereicht sein.
(4) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter; sollte auch dieser verhindert sein, leitet eine vom Kuratorium aus seiner Mitte gewählte Person die Sitzung. In  begründeten Ausnahmefällen kann ein Kuratoriumsmitglied sein Stimmrecht an ein Kuratoriumsmitglied schriftlich übertragen. Jedes Kuratoriumsmitglied kann maximal eine Übertragung annehmen. Das Kuratorium ist mit absoluter Mehrheit beschlussfähig, davon muss eine absolute Mehrheit von Ehemaligen anwesend sein. Über Beschlüsse ist vorbehaltlich einer anderweitigen Satzungsregelung offen abzustimmen.
(5) Beschlüsse fasst das Kuratorium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstandsvorsitzende ist mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu wählen bzw. zu berufen bzw. abzuberufen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied des Kuratoriums hat eine Stimme.
(6) Über den Verlauf der Sitzungen ist mindestens ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter und einem bei der Sitzung anwesenden Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist.
(7) Das Amt eines Kuratoriumsmitglieds endet mit der Annahme seiner Wahl in den Vorstand.
Die Amtsdauer des Kuratoriums endet mit der Konstituierung eines neu gewählten Kuratoriums.
(8) Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, soweit sie nicht vom Vorstand in Auftrag gegebene Sonderleistungen für den Verein erbringen. Die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen, mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Auslagen. Mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen des Kuratoriums und mit  Zustimmung des Vorstandes kann ihnen eine pauschale Zeitaufwandsentschädigung in den Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt werden

 14 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium ist zuständig für:
(1) die Wahl und Abberufung sämtlicher Vorstandsmitglieder sowie die Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes für die restliche Amtszeit eines ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden;
(2) Hinzuwahl von Kuratoriumsmitgliedern für die restliche Amtszeit eines ausgeschiedenen Kuratoriumsmitgliedes;
(3) Zustimmung zu dem durch Beschluss des Vorstandes bestellten und abberufenen Geschäftsführer;
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern;
(5) Genehmigung der Geschäfts- und Wahlordnungen;
(6) Genehmigung des Jahresvoranschlages;
(7) Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Vereinsmittel. Das Kuratorium kann sich dabei Beratern bedienen;
(8) alle anderen in dieser Satzung ihm ausdrücklich zugewiesenen Gegenstände.

15 Die Mitgliederversammlung

(1) Alle zwei Jahre ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Den Ort der Versammlung bestimmt der Vorstand. Die Mitgliederversammlungen können virtuell oder in einer Kombination aus physischer und virtueller Versammlung durchgeführt werden. Für die Berufung gilt Textform. Sie ist mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen. Es bleibt dem Vorstand überlassen, den Inhalt der Beschlussfassung satzungsändernder Anträge anzuführen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle ein aus der Versammlung gewählter Sitzungsleiter. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, soweit nicht Gesetz und Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter sowie von einem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied des Kuratoriums und einem weder dem Vorstand noch dem Kuratorium angehörenden, in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt die:
(1) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung oder Verschmelzung des Vereins oder Übertragung des Vermögens
(2) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kuratoriums
(3) Genehmigung des Jahresabschlusses
(4) Entlastung des Vorstandes und des Kuratoriums
(5) Wahl der Kuratoriumsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren
(6) die Bestimmung der jeweiligen Höhe des Mitgliedsbeitrages

17 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

18 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind in Textform niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

19 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die zukünftige Lebensarchitektur-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

20 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich Zulässige.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

Satzung errichtet am 25.11.2014, samt Nachtrag vom 03.02.2015 und 21.03.2015, sowie in den Mitgliederversammlungen vom 27.11.2015, 15.07.2016, 13.09.2019 und 09.10.2021 geändert.

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